Umgang mit kranken Kindern

Als Erzieher/in ist Ihnen das Dilemma von berufstätigen Eltern natürlich bewusst. Wird ein Kind krank und steht ein wichtiger Termin im Büro an, können viele Eltern nicht einfach zu Hause bleiben. Kann dann auch keine Oma einspringen, sehen Sie und Ihr Team sich häufig mit einem kranken Kind konfrontiert. Da stellt sich die Frage: Wie gehe ich rechtssicher mit einer solchen Situation um?

Rechtlicher Hintergrund
 
In Ihrer KiTa gilt zunächst einmal das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das heißt, Kinder, die an einer in § 34 IfSG genannten Krankheit leiden, dürfen die KiTa nicht besuchen und erst wiederkommen, wenn ein Arzt bescheinigt hat, dass keine Infektionsgefahr mehr besteht. Zweck des Gesetzes ist, die Verbreitung von Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach Möglichkeit einzudämmen. Selbstverständlich fallen die Schweinegrippe, aber auch z. B. Magen-Darm-Infekte unter das IfSG, denn beide sind hochgradig ansteckend.

Was bedeutet das für Sie?

Auch wenn Sie grundsätzlich für die Schwierigkeiten berufstätiger Eltern Verständnis haben, müssen Sie an die Gesundheit aller Ihnen anvertrauten Kinder und Mitarbeiter/innen denken und konsequent dafür sorgen, dass sich keine kranken Kinder in Ihrer Einrichtung aufhalten.

1. Tipp: Sensibilisieren Sie Ihr Team

Besprechen Sie das Thema „kranke Kinder“ mit Ihrem Team und geben Sie klare Anweisungen, wie mit diesem in Ihrer KiTa umzugehen ist. Bitten Sie Ihre Kolleginnen, bereits beim morgendlichen Bringen darauf zu achten, ob das Kind Krankheitssymptome zeigt oder die Eltern sich zum Gesundheitszustand des Kindes äußern.
 
2. Tipp: Schicken Sie fiebernde Kinder nach Hause

Auch wenn ein Kind nur erhöhte Temperatur hat, sollten Sie sich konsequent weigern, diesen Schützling in der KiTa zu betreuen. Denn ein krankes Kind braucht Ruhe und besondere Aufmerksamkeit. Diese können Sie ihm aber im normalen KiTa-Alltag nicht geben.
Auch können Sie nicht sicher sein, dass das Fieber nicht im Laufe des Tages weiter steigt und Sie plötzlich einen ernsthaften Notfall, z. B. einen Fieberkrampf, zu behandeln haben. Wird ein Kind im Laufe des Tages krank, sollten Sie auf jeden Fall sofort die Eltern informieren und darauf bestehen, dass das Kind aus der Einrichtung abgeholt wird.

Praxistipp

Regeln Sie in Ihrem KiTa- Vertrag ausdrücklich, dass in Ihrer KiTa keine fieber- oder sonst ansteckend kranke Kinder betreut werden. Legen Sie außerdem fest, dass Kinder, die während der Betreuungszeit erkranken, umgehend aus der Einrichtung abgeholt werden müssen. Damit entziehen Sie unerfreulichen Diskussionen mit den Eltern von Anfang an die Basis.

3. Tipp: Sprechen Sie ein KiTa- Verbot aus

Wenn Sie feststellen, dass ein Kind unter einer ansteckenden Krankheit leidet, darf es laut IfSG – wie bereits geschrieben – die KiTa nicht besuchen – und zwar so lange, bis ein Arzt feststellt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Sie müssen darauf bestehen, dass die Eltern eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Vorher darf das Kind nicht wieder in die KiTa. Als Leiter/in sind Sie außerdem verpflichtet, meldepflichtige Krankheiten nach dem IfSG an das für Sie zuständige Gesundheitsamt zu melden.

4. Tipp: Geben Sie Medikamente nur auf ärztliche Anordnung

Vielfach bekommen Sie, wenn einer Ihrer Schützlinge nach einer Krankheit wieder in die KiTa kommt, Hustensaft, Nasentropfen und Fieberzäpfchen für den Notfall in die Hand gedrückt, die Sie dem Kind regelmäßig oder bei Bedarf verabreichen sollen.

Diese Bitte sollten Sie zunächst zurückweisen und Kindern nur dann Medikamente verabreichen, wenn
Ihr Träger grundsätzlich das Verabreichen von Medikamenten in der Einrichtung erlaubt,
Ihnen eine ärztliche Verordnung für die Medikamentengabe vorliegt. Aus dieser muss sich klar ergeben, wann Sie das Medikament geben und wie Sie es dosieren sollen.

5. Tipp: Werben Sie um Verständnis

Machen Sie die Eltern darauf aufmerksam, dass Sie kranke Kinder in der KiTa nicht angemessen betreuen können. Erläutern Sie, dass es letztlich dem Kind schadet, wenn es sich krank in der KiTa aufhält. Erklären Sie den Eltern, dass Sie ansteckend kranke Kinder auch aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht betreuen dürfen.

Informieren Sie die Eltern in diesem Zusammenhang auch darüber, dass berufstätige Eltern, die ein krankes Kind zu Hause betreuen müssen, einen Anspruch auf 10 Tage Sonderurlaub haben.

  
Mehr Infos auch im Ratgeber:  „Recht & Sicherheit in der KiTa“   

Quelle: www.rechtssichere-kita.de 

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