Juni 2011

Gesundheit

Sommergrippe

Eine Sommergrippe ist eine Erkältungskrankheit zur Sommerzeit. Erkältungskrankheiten werden wegen der Betroffenheit der Atemwege oft auch ,grippale Infektionen‘ genannt, weshalb es auch zu dem Begriff Sommergrippe kam.

Ansteckung über Schleimhäute

Die Ansteckung mit der Sommergrippe erfolgt immer über Tröpfcheninfektion. Das geschieht durch Anhusten, Anniesen oder durch die eigenen Hände, die nach einer Berührung mit Sekreten Erkrankter – etwa an Türklinken, Geländern, Telefonhörern – die eigenen Schleimhäute berühren, sich zum Beispiel in Auge oder Mund fassen. Gerade bei Kindern, die sich beim Spielen sehr nah kommen, ist die Gefahr groß, dass sie sich untereinander mit der Sommergrippe anstecken.

Auslöser einer Sommergrippe

Zu über 90 Prozent wird die Sommergrippe durch Viren ausgelöst. Typisch für die verschiedenen Erkältungsviren ist, dass jeder Typ gewisse Umgebungsbedingungen braucht, um sich zu verbreiten. Deshalb gibt es im Sommer andere Viren als im Herbst oder Winter. Genauso beim Urlaub in anderen Ländern: Dort lauern weitere, unserem Immunsystem unbekannte Krankheitserreger. Die haben es umso leichter, den Körper anzugreifen, wenn dieser z.B. durch ungewohntes Essen oder eine Magen-Darm-Verstimmung geschwächt ist. Einige Krankheitserreger lieben vor allem ein feucht-warmes Klima – das Infektionsrisiko in wärmeren Ländern kann also größer sein.

Was es den Sommergrippe-Viren im Sommer leichter macht, tatsächlich eine Erkältung auszulösen, sind:

Zugluft, starkes Schwitzen und zu geringe Flüssigkeitszufuhr können denselben negativen Effekt fürs Immunsystem haben und anfällig für die Sommergrippe machen.

Auch lange Sonnenbäder bei Hitze schwächen den Körper und begünstigen so eine Sommergrippe. Denn die UV-Strahlen der Sonne schädigen die Hautzellen, die das Immunsystem erst einmal wieder reparieren muss – es ist also sozusagen mit etwas anderem „beschäftigt“.

Langes Schwimmen im kühlen Nass ist zwar erfrischend, kann unter Umständen aber genauso belastend fürs Immunsystem sein. Wahrscheinlich hat Auskühlung jedoch einen geringeren Effekt als angenommen.

Hat man sich erst einmal mit der Sommergrippe angesteckt, treten die typischen Erkältungssymptome auf: Schnupfen, Naselaufen, Halsschmerzen, Kopfschmerzen, Husten. Sogar Fieber, Erbrechen und Durchfall können Folgen der Somergrippe sein.  Bei der Sommergrippe handelt es sich in der Regel um eine harmlose Erkrankung, die innerhalb von sieben Tagen wieder abklingt. Jedoch sollte man die Sommergrippe nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und die betroffene Person in jedem Falle gründlich von einem Hausarzt oder Kinderarzt untersuchen zu lassen.
 


Gesundheit

Läuse in der Kita

Läuse sind Parasiten der Haut, die sich gerne in dicht behaarten Bereichen aufhalten. Sie sind Blutsauger. In Abständen von zwei bis drei Stunden nehmen sie eine "Mahlzeit" zu sich. Die weiblichen Läusen legen Eier ab, die in Kapseln an die Haare angeklebt werden. Man nennt sie Nissen. Je nach Ort werden drei verschiedene Arten von Läusen unterschieden: Kopfläuse, Filzläuse und Kleiderläuse. Der Befall von Läusen ist eine nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Erkrankung. Nähere Informationen zu den gesetzlichen Bestimmungen finden Sie hier.

 

Fünf Tipps zur Behandlung von Kopfläusen

Sondermaßnahmen beim Auftreten von Kopfläusen

 

  • Bei Auftreten von Kopflausbefall hat die Leitung der Kindereinrichtung gem. § 34
    (6) IfSG unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
  • Das befallene Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern getrennt von den übrigen
    Kindern zu betreuen.
  • Mitgabe persönlicher Gegenstände (z. B. Kämme) an die Eltern mit Hinweisen
    zur Behandlung.
  • Die Behandlung ist i. d. R. durch die Erziehungsberechtigten vorzunehmen und
    deren sachgerechte Ausführung in schriftlicher Form zu bestätigen. Danach darf
    die Kindereinrichtung wieder besucht werden.
  • Sollte bei dem betroffenen Kind innerhalb von 4 Wochen wiederholt Kopflausbefall
    auftreten, ist zur Bestätigung des Behandlungserfolges ein schriftliches ärztliches
    Attest abzufordern.
  • Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass 9 – 10 Tage nach der Behandlung eine
    Nachkontrolle und Wiederholungsbehandlung durchgeführt werden muss.
  • Die Eltern der Kinder mit engerem Kontakt zu einem befallenen Kind müssen
    umgehend über das Auftreten von Kopfläusen unterrichtet werden. Diese Kinder
    sowie deren Familienangehörige, sollen sich einer Untersuchung und gegebenenfalls
    auch einer Behandlung unterziehen.
  • Bei starkem Befall sind die Aufenthalts- und Schlafräume der Betroffenen von
    ausgestreuten Läusen zu befreien (ggf. Absprache mit dem Gesundheitsamt):
    gründliches Absaugen der Böden und Polstermöbel sowie von Kopfstützen und
    textilem Spielzeug; weitere Maßnahmen nach Angaben des Gesundheitsamtes.
  • Handtücher, Bettwäsche u. ä. bei mind. 60°C (>15 min) waschen
  • Wenn thermische Behandlung nicht möglich ist: Aufbewahrung der Textilien in
    einem gut verschließbaren, dichten Plastiksack für mindestens 3 Wochen bei
    Zimmertemperatur.
  • Tieffrieren unter –10°C über mind. 24 Stunden ist eine weitere Variante (z. B. textiles
    Spielzeug u. a.).
  • Sind in einer Kindereinrichtung Läuse aufgetreten, sollten für den Zeitraum von 6
    Wochen einmal wöchentlich gründliche Kontrollen auf Kopflausbefall vorgenommen
    werden (ggf. durch die Erzieherinnen, Regelung im Aufnahmevertrag bzw.
    der Benutzungsordnung)

 


Gesundheit

Medikamentengabe in Kitas

Für die Gabe von Medikamenten an Kinder durch pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen gibt es keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen. Es liegt daher im Ermessen des Trägers der Einrichtung, ob er dem Wunsch der Personensorgeberechtigten zur Verabreichung von Medikamenten während des Aufenthalts des Kindes in der Einrichtung durch pädagogische Fachkräfte zustimmt.

Bei der Entscheidung sollten folgende Überlegungen einbezogen werden:

Grundsätzlich sollte davon ausgegangen werden, dass kranke Kinder nicht in eine Kindertagesstätte gehören. Aber es gibt auch eine wachsende Zahl von allergisch oder chronisch kranken Kindern, würde diesen Kindern die Gabe der erforderlichen Medikamente durch pädagogische Fachkräfte verweigert werden, würde damit der Rechtsanspruch der betroffenen Kinder praktisch ausgehebelt werden und sie wären vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen.
Diesbezüglich sollte es gemeinsames Ziel der Eltern, der Kita und der Ärzte sein, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte zum Wohle der Kinder diese so uneingeschränkt wie möglich am täglichen Leben teilnehmen zu lassen.

Im Regelfall werden die Eltern der betroffenen Kinder vom behandelnden Arzt nach entsprechender Anleitung aufgefordert, die notwendigen Medikamente zu verabreichen. Diese Medikamentengabe ist folglich keine medizinische Handlung im engeren Sinne, die nur von Ärzten oder Krankenschwestern ausgeübt werden kann und darf.

Spezielle Regelungen

A) Regelungen im Betreuungsvertrag
Für alle Beteiligten ist es sinnvoll, grundsätzliche Regelungen für die Medikamentenvergabe in der Einrichtung im Betreuungsvertrag festzulegen.
Danach gilt zunächst, dass das Personal der Einrichtung den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreichen darf.
Für den Einzelfall können Ausnahmeregelungen getroffen werden.

B) Regelungen im Arbeitsverhältnis
Wenn eine Verabreichung von Medikamenten vereinbart wurde, sollte sie unbedingt vom Träger einem Mitarbeiter/in im Rahmen des Arbeitsverhältnisses übertragen werden.

C) Gesetzliche Unfallversicherung
Die Verabreichung von Medikamenten in Kindertageseinrichtungen ist keine erste Hilfe und wird auch nicht vom Unfallversicherungsträger geregelt.

4. Voraussetzungen für Medikamentengabe durch die Erzieherinnen

Nur medizinisch unvermeidliche und organisatorisch nicht auch durch die
Personensorgeberechtigten durchführbare Medikamentengaben sollten durch unterwiesene pädagogische Fachkräfte in der Einrichtung erfolgen. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass eine Abwesenheitsvertretung vorhanden ist.
· Die personellen Zuständigkeiten müssen geregelt sein, es muss genügend Zeit für die übernommene Zusatzaufgabe zur Verfügung stehen, die Beaufsichtigung der übrigen Kinder muss ggf. zusätzlich gesichert sein.
Es muss schriftlich eine Medikation des Arztes vorliegen. Diese ist so eindeutig zu gestalten, dass keine Abwägungsentscheidung beispielsweise bezüglich der Dosierung erforderlich ist und zweifelsfreie Vorgaben existieren.
In jeden Fall sollte die Dauer der Medikation als ,,Akut (von ...bis)", ,,Dauertherapie" (muss alle sechs Monate aktuell vom Arzt gegengezeichnet werden) oder ,,Notfallmedikation bei folgenden Symptomen (Angaben nur durch den Arzt) ..." gekennzeichnet sein. Die erforderlichen Gebrauchshinweise (z.B. schütteln, verdünnen) müssen bekannt gemacht werden .
· Es muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegen; darin sollten alle nötigen Angaben enthalten sein, insbesondere die Anschrift und Telefonnummer der Eltern und des betreuenden Arztes, wichtiger Nebenwirkungen,
Verfahrensweisen im Notfall, Gebrauchshinweise
· Notwendig ist die Durchführung einer umfassenden und fachlich exakten Unterweisung bzw. Schulung zur Medikamentengabe für die pädagogischen Fachkräfte, die ggf. wiederholt und aktualisiert werden sollte.

Quelle: www.erste-hilfe-fuer-kinder.de
  


Gesundheit

Umgang mit kranken Kindern

Als Erzieher/in ist Ihnen das Dilemma von berufstätigen Eltern natürlich bewusst. Wird ein Kind krank und steht ein wichtiger Termin im Büro an, können viele Eltern nicht einfach zu Hause bleiben. Kann dann auch keine Oma einspringen, sehen Sie und Ihr Team sich häufig mit einem kranken Kind konfrontiert. Da stellt sich die Frage: Wie gehe ich rechtssicher mit einer solchen Situation um?

Rechtlicher Hintergrund
 
In Ihrer KiTa gilt zunächst einmal das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das heißt, Kinder, die an einer in § 34 IfSG genannten Krankheit leiden, dürfen die KiTa nicht besuchen und erst wiederkommen, wenn ein Arzt bescheinigt hat, dass keine Infektionsgefahr mehr besteht. Zweck des Gesetzes ist, die Verbreitung von Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach Möglichkeit einzudämmen. Selbstverständlich fallen die Schweinegrippe, aber auch z. B. Magen-Darm-Infekte unter das IfSG, denn beide sind hochgradig ansteckend.

Was bedeutet das für Sie?

Auch wenn Sie grundsätzlich für die Schwierigkeiten berufstätiger Eltern Verständnis haben, müssen Sie an die Gesundheit aller Ihnen anvertrauten Kinder und Mitarbeiter/innen denken und konsequent dafür sorgen, dass sich keine kranken Kinder in Ihrer Einrichtung aufhalten.

1. Tipp: Sensibilisieren Sie Ihr Team

Besprechen Sie das Thema „kranke Kinder“ mit Ihrem Team und geben Sie klare Anweisungen, wie mit diesem in Ihrer KiTa umzugehen ist. Bitten Sie Ihre Kolleginnen, bereits beim morgendlichen Bringen darauf zu achten, ob das Kind Krankheitssymptome zeigt oder die Eltern sich zum Gesundheitszustand des Kindes äußern.
 
2. Tipp: Schicken Sie fiebernde Kinder nach Hause

Auch wenn ein Kind nur erhöhte Temperatur hat, sollten Sie sich konsequent weigern, diesen Schützling in der KiTa zu betreuen. Denn ein krankes Kind braucht Ruhe und besondere Aufmerksamkeit. Diese können Sie ihm aber im normalen KiTa-Alltag nicht geben.
Auch können Sie nicht sicher sein, dass das Fieber nicht im Laufe des Tages weiter steigt und Sie plötzlich einen ernsthaften Notfall, z. B. einen Fieberkrampf, zu behandeln haben. Wird ein Kind im Laufe des Tages krank, sollten Sie auf jeden Fall sofort die Eltern informieren und darauf bestehen, dass das Kind aus der Einrichtung abgeholt wird.

Praxistipp

Regeln Sie in Ihrem KiTa- Vertrag ausdrücklich, dass in Ihrer KiTa keine fieber- oder sonst ansteckend kranke Kinder betreut werden. Legen Sie außerdem fest, dass Kinder, die während der Betreuungszeit erkranken, umgehend aus der Einrichtung abgeholt werden müssen. Damit entziehen Sie unerfreulichen Diskussionen mit den Eltern von Anfang an die Basis.

3. Tipp: Sprechen Sie ein KiTa- Verbot aus

Wenn Sie feststellen, dass ein Kind unter einer ansteckenden Krankheit leidet, darf es laut IfSG – wie bereits geschrieben – die KiTa nicht besuchen – und zwar so lange, bis ein Arzt feststellt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Sie müssen darauf bestehen, dass die Eltern eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Vorher darf das Kind nicht wieder in die KiTa. Als Leiter/in sind Sie außerdem verpflichtet, meldepflichtige Krankheiten nach dem IfSG an das für Sie zuständige Gesundheitsamt zu melden.

4. Tipp: Geben Sie Medikamente nur auf ärztliche Anordnung

Vielfach bekommen Sie, wenn einer Ihrer Schützlinge nach einer Krankheit wieder in die KiTa kommt, Hustensaft, Nasentropfen und Fieberzäpfchen für den Notfall in die Hand gedrückt, die Sie dem Kind regelmäßig oder bei Bedarf verabreichen sollen.

Diese Bitte sollten Sie zunächst zurückweisen und Kindern nur dann Medikamente verabreichen, wenn
Ihr Träger grundsätzlich das Verabreichen von Medikamenten in der Einrichtung erlaubt,
Ihnen eine ärztliche Verordnung für die Medikamentengabe vorliegt. Aus dieser muss sich klar ergeben, wann Sie das Medikament geben und wie Sie es dosieren sollen.

5. Tipp: Werben Sie um Verständnis

Machen Sie die Eltern darauf aufmerksam, dass Sie kranke Kinder in der KiTa nicht angemessen betreuen können. Erläutern Sie, dass es letztlich dem Kind schadet, wenn es sich krank in der KiTa aufhält. Erklären Sie den Eltern, dass Sie ansteckend kranke Kinder auch aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht betreuen dürfen.

Informieren Sie die Eltern in diesem Zusammenhang auch darüber, dass berufstätige Eltern, die ein krankes Kind zu Hause betreuen müssen, einen Anspruch auf 10 Tage Sonderurlaub haben.

  
Mehr Infos auch im Ratgeber:  „Recht & Sicherheit in der KiTa“   

Quelle: www.rechtssichere-kita.de